Satzung - Spielvereinigung Wart-Ebershardt

Spielvereinigung Wart-Ebershardt

KOPFZEILE oder Verein?: Die Spielvereinigung Wart - Ebershardt steht für Spiel, Spaß, Geselligkeit und Toleranz. Alle sind willkommen, von jung bis alt, beim Fußball übers Radfahren bis zum Volleyball, von Wintersport bis zu vielen sommerliche Aktivitäten.
Einer für alle  -  alle für einen

Spielvereinigung Wart-Ebershardt

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Satzung

über uns

Satzung   der Spielvereinigung Wart-Ebershardt e.V

(Die hier verwendete männliche   Schreibweise bezieht sich gleichermaßen auf weibliche Personen)
            
            
§1

Name des Vereins

Der Verein heißt Spielvereinigung   Wart-Ebershardt e.V. (SpVgg. WE) und hat seinen Sitz in   Altensteig-Wart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nagold   eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
            
  
§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die  Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel   des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.   
  
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten   für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
            
  
§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  
  
§4

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass   einer Datenschutzordnung

1.  Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
  
2.  Die Datenschutzordnung wird durch die Vorstandschaft beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt wirksam.
  

§5

Verbandszugehörigkeit des Vereins

  
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung und Ordnungen er anerkennt. Dies gilt auch für die Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
            
  
§6

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden. Juristische Personen können außerordentliche Mitglieder werden.
  
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Anträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des WLSB und der   Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
            
  
§7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  
3. Der Ausschluss eines ordentlichen   Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
            
  
§8

Beiträge

Die Höhe der Beiträge und einer etwaigen   Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Bei Verzug kann eine Verzugsgebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung frei.
            
  
§ 9

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, dieser setzt   sich zusammen aus:
   - dem Führungskreis
   - den Abteilungsleiterkreisen

3. Die Organe des Vereins können   beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet   werden.
            
  
§ 10

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet   einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Stadt Altensteig sowie der Gemeinde Ebhausen unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  
- Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und der Bereichsleiter
  
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  
- Neuwahlen
  
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 7 der Vereinssatzung
  
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  
4. Anträge zur Mitgliederversammlung   können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Geschäftsführer und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
            
  
§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

- das Interesse des Vereins dies   erfordert, oder

- die Einberufung von einem Viertel   aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des   Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird

- oder der erste und/oder zweite   Vorsitzende vorzeitig ausscheidet.
            
  
§ 12

Vorstand (siehe auch Anlage)

  
1. Den Vorstand bilden:
  
  - die Mitglieder des Bereichsleiterkreises (BL)
  
  - die Mitglieder der Abteilungsleiterkreise (AL)
  
  - die Jugendleiter (JL) der einzelnen Sportarten (ggf. der Abteilungsleiter Vereinsjugend)
  
  - ein Jugendsprecher
  
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
  
  - der 1. Vorsitzende
  
  - der stellvertretende Vorsitzende
  
  - der Bereichsleiter Finanzen   (Schatzmeister)
  
  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  
4. Sitzungen des (Gesamt-)Vorstandes (1. Vors., stellvertr. Vors., BL, AL, JL) sind mindestens dreimal im Jahr durchzuführen und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter rechtzeitig   einzuberufen.
  
5. Dem Vorstand obliegt:
  
  - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  
  - die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
  
  - die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Bereichen und Abteilungen
  
  - die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
  
  - die Beschlussfassung über weitere politische und strategische Angelegenheiten für den Gesamtverein.
  
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  
7. Über die Sitzungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer/Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
            
  
§ 13

Bereichsleiterkreis

  
1. Dem Bereichsleiterkreis gehören an:
  
- der 1. Vorsitzende
  
- der stellvertretende Vorsitzende
  
- der Bereichsleiter Geschäftsführung
  
- der Bereichsleiter Finanzen
  
- der Bereichsleiter Sport
  
- der Bereichsleiter Wirtschaftsbetrieb
  
2. Sitzungen des Bereichsleiterkreises sind monatlich durchzuführen und vom
  
1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter rechtzeitig einzuladen.
  
3. Der Bereichsleiterkreis erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der   einzelnen Bereichsleitermitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  
4. Der Bereichsleiterkreis fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Bereichsleiterkreis ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  
5. Über die Sitzungen des Bereichsleiterkreises, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer/Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
            
  
§ 14

Abteilungsleiterkreise

1. Die Abteilungsleiterkreise bestehen   aus:
  
- dem jeweiligen Bereichsleiter und
  
- den diesem Bereich zugeordneten Abteilungsleitern
  
2. Sitzungen der Abteilungsleiterkreise finden monatlich, unmittelbar nach den Bereichsleiterkreissitzungen statt und   sind vom jeweiligen Bereichsleiter rechtzeitig einzuberufen.
  
3. Die Abteilungsleiter sind in ihrem  jeweiligen Bereich für die Erledigung der Vereinsangelegenheiten - analog §12,   Ziff. 3 - zuständig.
  
4. §12, Ziff. 4 gilt entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des BL.
            
  
§ 15

Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstands bedarf.
            
  
§ 16

Strafbestimmungen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen   (Verweise, Geldstrafen, usw.) gegen Vereinsmitglieder verhängen, die sich   gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
            
  
§ 17

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Bereiche/Abteilungen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
            
  
§ 18

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in   einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  
2. Die Einberufung einer solchen  Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  
- der Vorstand mit einer Mehrheit von   drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  
- von zwei Dritteln der   stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den WLSB der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
            
  
§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. März 2003 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom März 1992. Eine Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. März 2010 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
            
            
Wart, 15. März 2003
Dieter Pirk (1. Vorsitzender)

Satzungsänderung:
Wart, 06. März 2010
Kurt Rothfuß (1. Vorsitzender)
       
Satzungsänderung:
Wart, den 24.07.2021
Andreas Löb (1. Vorsitzender)
 
 
Download Satzung
SPVGG Wart-Ebershardt
Am Vogelherd 1, 72224 Ebershardt
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